Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

– die Scheidung als solche,

– das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

– Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie

– die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.2.2018 – I-10 W 23/18

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