Eine Erstattung der für die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten kann nur erfolgen, wenn es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung handelt (§ 788 Abs. 1 ZPO). Danach kommt eine Erstattung nur in Betracht, wenn der Gläubiger die Erteilung nicht zu vertreten hat,[29] etwa weil die erste vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht verlorengegangen,[30] auf dem Postwege abhandengekommen ist oder an verschiedenen Orten gegen unterschiedliche Personen vollstreckt werden soll.[31] Keine Notwendigkeit besteht hingegen, wenn der Vollstreckungstitel versehentlich an den Gegner versandt wird.[32]

[29] OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 160; OLG Düsseldorf OLGR 1999, 298.
[30] OLG Düsseldorf OLGR 1999, 298.
[31] OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 160.
[32] OLG München JurBüro 1992, 431.

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