Hat das Gericht eine Klausel nach §§ 726 bis 729 ZPO für eine notarielle Urkunde zu erteilen, weil die Urkunde sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. Es gilt Tabelle B (§ 34 GNotKG).

Erfasst sind insbesondere die folgenden Fälle:

§ 45 BNotO: Übergabe der Notarakten an das Amtsgericht wegen der Abwesenheit oder Verhinderung des Notars,
§ 51 BNotO: Erlöschen des Amtes, Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsgerichtsbezirk oder Abgabe der Notarakten an das Staatsarchiv.

Die Gebühr entsteht nur, wenn ein tatsächlicher Identitätswechsel erfolgt, also nicht dann, wenn nur eine Namensberichtigung vorliegt.

Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht entsteht. Die Gebühr fällt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an, auch bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags.[18] Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht vorgesehen.

Neben der Gebühr ist die Dokumentenpauschale (Nr. 31000 GNotKG-KostVerz.) zu erheben, da Nr. 18000 GNotKG-KostVerz. ihre Erhebung nicht ausdrücklich ausschließt.[19]

Die Kostenhaftung bestimmt sich nach § 22 Abs. 1, § 27 Nr. 1, 2 GNotKG. Daneben haftet auch der Vollstreckungsschuldner (§ 27 Nr. 4 GNotKG),[20] wenn die Klauselerteilung als notwendig für die Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO anzusehen ist.

Fälligkeit tritt nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG mit Beendigung des Verfahrens durch Klauselerteilung, Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags ein. Eine Abhängigmachung von der vorherigen Zahlung der Gebühr kann angeordnet werden (§ 13 S. 1 GNotKG), ebenso die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11 GNotKG).

Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem für die ursprüngliche Bewertung maßgeblichen Wert.[21]

Die Kosten für die Erteilung der Klausel stehen der Staatskasse zu (§ 45 Abs. 5 gegebenenfalls i.V.m. § 51 Abs. 5 S. 3 BNotO).

 

Beispiel

Für eine notarielle Urkunde, die sich beim AG in Verwahrung befindet, wird die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel beantragt. Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 EUR bestimmt. Die Urkunde hat einen Umfang von zehn Seiten.

Es sind folgende Gerichtskosten entstanden:

 
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 18000 82,50 EUR
GNotKG-KostVerz.  
(Wert: 50.000,00 EUR, Tabelle B)  
Dokumentenpauschale, Nr. 31000 5,00 EUR
GNotKG-KostVerz. (10 Seiten á 0,50 EUR)  
Gesamt 87,50 EUR
[18] Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., § 21 Rn 21.
[19] Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., § 21 Rn 21 unter Hinweis auf BT-Drucks 17/1147 (neu), 216 zu Nr. 17004 GNotKG KostVerz. Danach ist die Erhebung der Dokumentenpauschale nur noch ausgeschlossen, wenn das im GNotKG ausdrücklich bestimmt wird.
[20] Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., § 21 Rn 23.
[21] Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, Nr. 18000 KV Rn. 4; Schneider, Gerichtskosten nach dem GNotKG, 2. Aufl., § 21 Rn 26.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge