Ist der Anwalt hingegen nur mit der Erteilung der ersten Vollstreckungsklausel beauftragt, war er also nicht im Erkenntnisverfahren tätig, verdient er eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV. Die Gebühr entsteht jedoch nur in Höhe eines 0,3-Gebührensatzes, da der Anwalt wegen § 15 Abs. 6 RVG für diese Einzeltätigkeit keine höhere Gebühr erhalten kann, als ein mit der gesamten Tätigkeit beauftragter Anwalt verdienen würde.[5] Dabei ist auf einen Anwalt abzustellen, der mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, für den die 0,3-Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV bereits mit dem Antrag auf Klauselerteilung entsteht.[6]

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 1.500,00 EUR war in dem Verfahren vor dem Amtsgericht kein Anwalt tätig. Nach Obsiegen beauftragt der Kläger nunmehr einen Anwalt mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Für die Zwangsvollstreckung wird noch kein Auftrag erteilt.

Der Anwalt erhält folgende Vergütung:

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3403 VV 34,50 EUR
(Wert: 1.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 6,90 EUR
Zwischensumme 41,40 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 7,87 EUR
Gesamt 49,27 EUR
 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 3.000,00 EUR war in dem Verfahren vor dem Amtsgericht kein Anwalt tätig. Nach Obsiegen beauftragt der Kläger nunmehr einen Anwalt mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel und der Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Der Anwalt erhält nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Die Klauselerteilung ist dem Zwangsvollstreckungsverfahren zuzuordnen.

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 60,30 EUR
(Wert: 3.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 12,06 EUR
Zwischensumme 72,36 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 13,75 EUR
Gesamt 86,11 EUR
[5] AnwK-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 Rn 142.
[6] AnwK-RVG/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 Rn 142.

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