Bei dem Verfahren nach § 732 ZPO handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG), so dass eine gesonderte Vergütung entsteht.
In Lit. und Rspr. ist umstritten, ob der Anwalt eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV[42] oder lediglich eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV[43] verdient. Da Nr. 3500 VV ihrem Wortlaut nach dann Anwendung findet, wenn es sich um eine Beschwerde oder Erinnerung handelt und die Vollstreckungsklausel zunächst nur der Vorbereitung der Durchführung der Zwangsvollstreckung dient, wird der Auffassung zu folgen sein, welche Nr. 3500 VV für die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) anwenden will. Neben der Verfahrensgebühr kann eine 0,5-Terminsgebühr zudem nach Nr. 3513 VV entstehen.
Der Gläubigeranwalt verdient die Verfahrensgebühr bereits dann, wenn er lediglich prüft, ob auf die eingelegte Erinnerung des Schuldners hin etwas zu veranlassen ist.[44]
Beispiel
Es wird zunächst Klage wegen Zahlung von 15.000,00 EUR erhoben. Es ergeht antragsgemäß Urteil. Der Urkundsbeamte lehnt die Erteilung der Vollstreckungsklausel ab. Dagegen wird Erinnerung (§ 732 ZPO) eingelegt. Eine mündliche Verhandlung findet in dem Erinnerungsverfahren nicht statt.
Für das Verfahren nach § 732 ZPO ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV | 325,00 EUR | |
(Wert: 15.000,00 EUR) | ||
Postpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 345,00 EUR | |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 65,55 EUR | |
Gesamt | 410,55 EUR |
Die Anwaltsvergütung für das Erinnerungsverfahren (§ 732 ZPO) fällt neben der in dem Erkenntnisverfahren entstandenen Vergütung an (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 RVG).
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