Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 724 Abs. 1 ZPO aus einem mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Titel statt. Zu unterscheiden ist hinsichtlich der Klauseln zwischen den einfachen Vollstreckungsklauseln (§ 724 ZPO) und den qualifizierten Vollstreckungsklauseln (§§ 726 bis 729 ZPO) sowie der Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen (§ 733 ZPO).

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