Mit Vollstreckungsbescheid wurde der Schuldner verpflichtet, an die T. GmbH & Co. KG, deren Insolvenzverwalter der Gläubiger ist, 260.000,00 DM zu zahlen. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der T. GmbH & Co. KG, beantragte später, den Vollstreckungsbescheid auf ihn umzuschreiben und ihm eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller auf eine Abtretungsvereinbarung. Diesem Antrag traten Gläubiger und Schuldner, jeweils anwaltlich vertreten, entgegen. Das LG wies den Antrag zurück, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Die gegen den Beschluss des LG vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht zurück. Die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.

Nachträglich hat der Schuldner beantragt, den Beschluss des LG gem. § 321 ZPO um eine Kostenentscheidung zu ergänzen. Das LG hat daraufhin seinen Beschluss gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gem. § 91 ZPO zu tragen hat. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussergänzung auf § 321 ZPO beruht, und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Antragsteller hat Rechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, die zu seinem Nachteil ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

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