Mit Antrag vom 15.7.2015 beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung rückständigen Ehegattenunterhalts seit Juni 2015 sowie zukünftig jeweils zum Dritten eines Monats im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 771,00 EUR.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf (12 x 771,00 EUR =) 9.252,00 EUR festgesetzt. Hiergegen haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner war der Auffassung, der Verfahrenswert sei auf lediglich 5.397,00 EUR festzusetzen. Die Antragstellerin war dagegen der Auffassung, der Verfahrenswert betrage lediglich 4.626,00 EUR, da ein Unterhaltsrückstand bei der Festsetzung des Verfahrenswerts im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht zu berücksichtigen sei.

Das FamG hat den Beschwerden teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 5.397,00 EUR festgesetzt. Wegen der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin hat das FamG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Wertfestsetzung der gestellte Antrag maßgebend sei, ob er zulässig oder begründet sei, sei unerheblich.

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