Das FamG hat der Antragsgegnerin für das vorliegende Scheidungsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und einen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Weitere Folgesachen neben dem im Zwangsverbund stehenden Versorgungsausgleich sind nicht anhängig.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 legt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nunmehr einen ausgearbeiteten Vergleich vor und hat das FamG um dessen Protokollierung ersucht. Der abzuschließende Vergleich beinhaltet Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, über einen Pkw, ein Bausparvertragsguthaben, ein Goldstück sowie eine Verzichts- bzw. Abgeltungsklausel betreffend Miet-/Nebenkosten wegen Nutzung eines Hausanwesens (Nr. 6.a), Unterhalt und Zugewinn (Nr. 6.e) sowie eine Freistellungsvereinbarung in Bezug auf etwaige Ansprüche des Vaters der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller (Nr. 6.d). Sodann schließt der Vergleich mit einer Kostenaufhebungsvereinbarung. In Bezug auf die unter Ziff. 6.a, 6.d und 6.e genannten Gegenstände bittet die Antragsgegnerin sogleich um Erweiterung der ihr für die Ehesache bewilligten Verfahrenskostenhilfe.

Das FamG hat die Anträge mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Protokollierung nur in Bezug auf die Regelung eines Streitgegenstands des Verfahrens bestehe, die in dem Vergleich genannten Gegenstände aber nicht gerichtsanhängig seien. Daher liege eine Protokollierung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, soweit die beabsichtigte Einigung im inneren Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehe. Da jedoch eine Ehesache keiner vergleichsweisen Regelung zugänglich sei, liege hier kein Verfahrensgegenstand vor, innerhalb dessen Regelungsumfangs eine weitergehende vergleichsweise Regelung möglich wäre. Hieran ändere auch § 48 Abs. 3 RVG nichts. Denn dessen Regelungszweck erschöpfe sich rein im Gebührenrechtlichen. Eine Protokollierung als Prozessvergleich sei hingegen dort nicht vorausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit welcher diese geltend macht, das FamG treffe eine Protokollierungspflicht. Es läge eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Auch die ihr bewilligte Verfahrenskostenhilfe sei antragsgemäß auf den Vergleich auszudehnen.

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