Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EU-UnterhaltsVO)[13] findet Anwendung, wenn es sich um einen Titel wegen Unterhalt handelt, der auf einem Familien-, Verwandtschafts-, eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruht (Art. 1 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO). Sie erfasst neben gerichtlichen Beschlüssen in Familienstreitsachen auch gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, also auch solche, die von den Jugendämtern gem. §§ 59, 60 SGB VIII errichtet worden sind. Durch die EU-UnterhaltsVO wird das notwendige Exequaturverfahren weitgehend abgeschafft, jedoch bedürfen einige Titel gleichwohl weiterhin einer besonderen Vollstreckbarerklärung, insbesondere Titel aus Dänemark.[14]

Die EU-UnterhaltsVO findet in Deutschland unmittelbare Anwendung,[15] wobei die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)[16] integriert sind.

[13] Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
[14] Vgl. hierzu: BT-Drucks 17/4887, S. 29 f.
[15] BT-Drucks 17/4887, S. 30.
[16] Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten – Auslandsunterhaltsgesetz – AUG v. 23.5.2011 (BGBl S. 898).

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