Dem Beteiligten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors kein Verstoß gegen das Gebot der kostensparenden Prozessführung anzulasten, so dass in dem Sorgerechtsverfahren neben der Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr gesondert festgesetzt werden kann und die Vergütung des Beteiligten zu 2) antragsgemäß auf insgesamt 586,08 EUR festzusetzen ist.

Nach dem Gebot der kostensparenden Prozessführung sind die Beteiligten, denen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, und auch der ihnen beigeordnete Rechtsanwalt, gegenüber der Landeskasse grundsätzlich dazu verpflichtet, die Verfahrensgestaltung zu wählen, bei welcher die geringsten Kosten anfallen, wenn nicht vernünftige Gründe für eine andere Verfahrensgestaltung vorliegen. Abzustellen ist auf die Sicht einer auf sparsame Prozessführung bedachten Partei und damit auf die Frage, ob auch eine Partei, die die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, unterschiedliche Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht und von einer gemeinsamen Prozessführung Abstand genommen hätte (Senatsbeschl. v. 25.10.2007 – 6 WF 199/07). Dabei kann der Grundsatz der kostensparenden Prozessführung nicht nur dadurch verletzt werden, dass gesonderte Verfahren eingeleitet werden, sondern auch dadurch, dass nicht auf eine Verbindung gesonderter und in engem rechtlichen Zusammenhang stehender Verfahren hingewirkt wird (Senat Beschl. v. 25.8.2011 – 6 WF 84/09 u. Beschl. v. 12.12.2013 – 6 WF 113/13). Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung kann dabei auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, (Senat Beschl. v. 25.10.2007 – 6 WF 199/07 u. Beschl. v. 12.12.2013 – 6 WF 113/13).

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist im Streitfall ein Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung nicht ersichtlich.

Dass die gesonderte Einleitung des Sorgerechtsverfahrens dem Beteiligten zu 2) nicht zum Vorwurf gereicht, ist offensichtlich; zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren noch nicht anhängig.

Aber auch die unterlassene Hinwirkung auf eine Verbindung des Sorgerechtsverfahrens mit dem später eingeleiteten Scheidungsverfahren begründet keinen Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.

Denn zum einen besteht zwischen Sorgerechts- und Scheidungsverfahren kein enger rechtlicher Zusammenhang, die entscheidungserheblichen Fragen im Sorgerechtsverfahren sind vielmehr gänzlich anders als diejenigen im Scheidungsverfahren. Während in Sorgerechtsverfahren die Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern zu beurteilen ist, steht in Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren das Scheitern der Ehe und der Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften im Vordergrund. Die Entscheidungen des Senats zu einer gebotenen Verbindung von in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren (6 WF 199/07 – 6 WF 113/13 u. 6 WF 210/13) sind daher im Streitfall nicht einschlägig.

Zum anderen unterliegen Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG, die Verbindung mit einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren kann diesem Gebot zuwiderlaufen, wenn letzteres umfangreiche Ermittlungen erfordert. Sorgerechtssachen gehören daher nicht (mehr) in den Zwangsverbund, sondern sind gem. § 137 Abs. 3 FamFG antragsabhängige Folgesachen, wobei es auch der unbemittelten Partei grundsätzlich frei steht, ob sie einen Antrag auf Aufnahme in den Verbund stellt (BGH, Beschl. v. 10.3.2005, NJW 2005, 1497 [= AGS 2005, 241]; OLG Naumburg, Beschl. v. 20.1.2009 – 4 WF 89/09, zur Geltendmachung eines Sorgerechtsverfahrens außerhalb des Verbunds). Soweit im Streitfall in beiden Verfahren ein gemeinsamer Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat und beide Verfahren im Rahmen dieses Termins zeitgleich beendet worden sind, begründet dies keinen Ausnahmefall, der eine freie Entscheidung der unbemittelten Partei – hier der Kindesmutter – einschränkte. Denn diese Entwicklung der beiden, nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehenden und verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandelnden Verfahren war zum Zeitpunkt der möglichen Stellung eines Verbindungsantrages nicht erkennbar.

Im Ergebnis sind daher vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die getrennte Führung des Sorgerechtsverfahrens von dem Scheidungsverfahrens anzuerkennen.

Demzufolge ist dem Beteiligten zu 2) für das Sorgerechtsverfahren eine von dem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren gesonderte Vergütung, insbesondere eine gesonderte Terminsgebühr, zu erstatten.

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