Auch der Beschuldigte, der in einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft nach § 72 Abs. 4 JGG i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, befindet sich nicht auf freiem Fuß.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2013 – 7 Ks 10 Js 72/12 – 25/12
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