Die Sperrfrist gem. § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe beginnt bei einer Beendigung durch Abschluss eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleichs erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 6.2.2014 – 9 WF 99/13

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