Die Sperrfrist gem. § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe beginnt bei einer Beendigung durch Abschluss eines unter Widerrufsvorbehalt geschlossenen Prozessvergleichs erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist.
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