Für das Verfahren ist gem. § 40 S. 1 EGZPO das bis zum 31.12.2013 geltende Prozesskostenhilferecht und im Übrigen gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis zum 31.8.2009 geltende Prozessrecht anwendbar.

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen, weil der Kläger seiner Auskunftsverpflichtung (§ 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2 ZPO a.F.) nicht nachgekommen ist.

Nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. kann das Gericht, wenn – wie hier dem Kläger in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit – Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, worüber sich der Bedürftige nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. auf Verlangen des Gerichts zu erklären hat. Nach § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO a.F. kann das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a.F. nicht abgegeben wird.

Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist. Das FamG hat mit Verfügung vom 23.7.2012 den Kläger sowohl persönlich als auch über seine im Bewilligungsverfahren bestellten Bevollmächtigten, an die gem. § 172 ZPO die Zustellungen auch in dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren zu erfolgen haben (vgl. BGH FamRZ 2011, 463; MDR 2011, 1314), aufgefordert, sich zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären sowie die Angaben zu belegen, und außerdem darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. Dieser Aufforderung ist der Kläger trotz der erfolgten Erinnerungen nicht nachgekommen. Auch in dem Beschwerdeverfahren hat er seine gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht dargelegt und belegt.

Auch die Sperrfrist für die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. ist gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Das zugrunde liegende Verfahren fand seine Erledigung durch den in der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2009 geschlossenen Prozessvergleich. Gleichwohl wurde es an diesem Tag noch nicht beendet, weil den Beklagten in dem Vergleich eine zweiwöchige Widerrufsfrist eingeräumt worden war. Bei dem Vorbehalt, einen Prozessvergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Wirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGHZ 88, 364, 367; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 794 Rn 10). Das Verfahren ist daher erst mit dem Ablauf der Widerrufsfrist am 3.3.2009 beendet worden, so dass die Vier-Jahres-Frist gem. § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. bei dem Erlass des Beschlusses v. 27.2.2013 noch nicht abgelaufen war. Auf die in der Stellungnahme der Landeskasse vom 30.8.2013, auf die das FamG in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen hat, aufgeworfene Frage, ob eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe auch nach dem Ablauf der Sperrfrist in Betracht kommt, wenn das Überprüfungsverfahren rechtzeitig vor dem Fristablauf eingeleitet wurde und die Partei durch ihr Verhalten eine alsbaldige Entscheidung des Gerichts verzögert hat (vgl. zum Streitstand Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rn 26; ebenso 30. Aufl., § 120a Rn 19 jeweils m.w.Nachw.), kommt es daher nicht an.

AGS 4/2014, S. 195 - 196

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