Dem Kläger war durch Beschluss des Senats teilweise ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs gerichtete Klage bewilligt worden. Das Verfahren endete durch einen in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG am 17.2.2009 geschlossenen Vergleich. Mit Verfügung vom 23.7.2012 forderte das FamG den Kläger zur Vorlage einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks Überprüfung zwischenzeitlich eingetretener Änderungen auf. Hieran wurde der Kläger mehrmals erinnert. Durch Beschl. v. 27.2.2013 hat das FamG die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, weil der Kläger seine Auskunftspflicht nicht erfüllt habe. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hiergegen sofortige Beschwerde erhoben, der das FamG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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