1. Für Vollstreckungen aus sozialgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind nach § 198 Abs. 1 SGG die Regelungen des Achten Buches der ZPO entsprechend anzuwenden. Eine Vollstreckung nach § 201 SGG scheidet aus.
  2. Dem steht die in § 183 SGG geregelte Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, denn diese bezieht sich allein auf die Gerichtskosten des Verfahrens, nicht auf das eigenständige Vollstreckungsverfahren.

LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.6.2012 – L 5 AS 179/12 B

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