Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegten und nach § 172 Abs. 1 SGG statthaften Beschwerden sind unbegründet. Das SG hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung eines Zwangsgeldes abgelehnt.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 201 SGG auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend EUR durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Über den Wortlaut der Regelung hinaus findet eine Zwangsvollstreckung in Form einer Androhung eines Zwangsgeldes bei einem Leistungsurteil in Form eines Grundurteils i.S.v. § 130 S. 1 SGG statt (BSG, Beschl. v. 6.8.1999 – B 4 RA 25/98 B). Denn solche Urteile sind mit den vom Wortlaut des § 201 SGG direkt erfassten Arten von Verpflichtungsurteilen als "verkappte" Verpflichtungsbescheidungsurteile in ihrem vollstreckungsrechtlich bedeutsamen Inhalt rechtlich identisch, lediglich anders benannt (vgl. BSG, a.a.O.). Vollstreckt werden soll nach § 201 SGG folglich eine in der Regel nicht vertretbare Handlung der Behörde (s. auch § 888 ZPO).

Davon zu unterscheiden sind Vollstreckungen, die eine Geldforderung zum Gegenstand haben. Für diese sind nach § 198 Abs. 1 SGG die Regelungen des Achten Buches der ZPO entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Eine Sonderregelung ist aus den oben genannten Gründen im SGG nicht enthalten. Mithin ist für die Vollstreckung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss das AG als Vollstreckungsgericht nach § 828 Abs. 1 ZPO zuständig.

Dem steht entgegen der klägerischen Ansicht nicht die in § 183 SGG geregelte Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entgegen. Diese bezieht sich zum einen allein auf die Gerichtskosten des Verfahrens (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 183, Rn 3). Nicht erfasst ist mithin das eigenständige Vollstreckungsverfahren. Der Vollstreckungsgläubiger wird zum anderen finanziell nicht belastet, denn die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last. Sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO). Es besteht zudem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren zu beantragen.

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