Die Antragstellerin hatte die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner zur Feststellung diverser Mängel an der Außenisolierung ihres Hauses und der zur Beseitigung notwendigen Kosten beantragt. Als vorläufigen Streitwert hat die Antragstellerin 10.000,00 EUR angegeben.

Der vom LG beauftragte Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten die in der Antragsschrift benannten Beschädigungen und bezifferte den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand auf rund 240,00 EUR brutto.

Mit ihrer Beschwerde begehren die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) begehren in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Festsetzung eines höheren Streitwertes.

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