Haften zwei Entscheidungsschuldner nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO a.F. gem. § 5 KostO als Gesamtschuldner und ist einem von ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden, darf, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, auch der andere nicht in Anspruch genommen werden (§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG analog).
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