Die Ehefrau hatte zunächst einen Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB gestellt. Dieser Anspruch deckt nur den Zeitraum der Trennung, also bis zur Rechtskraft der Scheidung ab. Hierbei handelt es sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die nach § 48 Abs. 1 FamGKG mit 3.000,00 EUR zu bewerten ist.[1]

Soweit dann später auch eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung verlangt worden ist, handelte es sich m.E. um einen anderen Anspruch, mit anderen Voraussetzungen, der auch auf eine andere Anspruchsgrundlage, nämlich auf § 745 Abs. 2 BGB, gestützt worden ist. Es handelte sich dabei auch nicht mehr um eine Ehewohnungssache, sondern um eine sonstige Familiensache nach § 266 FamFG, die keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern Familienstreitsache ist (§ 112 Nr. 3 FamFG).

Damit dürfte aber ein neuer Streitgegenstand vorgelegen haben. Es kann hier nichts anderes gelten als bei Trennungs- und nachehelichem Unterhalt. Auch hier handelt es sich um zwei verschiedene Verfahrensgegenstände.[2]

Es fragt sich daher schon, ob es überhaupt zulässig gewesen ist, beide Ansprüche in demselben Verfahren geltend zu machen. Grundsätzlich ist es nämlich nicht möglich, ein FG-Verfahren (Anspruch aus § 1361b Abs. 2 S. 2 BGB) mit einer Familienstreitsache (Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB) zu verbinden.

Jedenfalls kann für den Anspruch auch Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung nicht § 48 Abs. 1 FamGKG herangezogen werden, da diese Vorschrift ausdrücklich nur die Verfahren nach § 200 Abs. 1 FamFG erfasst. Auch § 9 ZPO ist unanwendbar, weil das FamGKG nicht auf die Wertvorschriften der ZPO verweist.

Soweit das OLG auf die scheinbar abweichende Entscheidung des OLG Hamm[3] Bezug nimmt, greift das nicht, weil diese Entscheidung noch zu dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht ergangen ist, und sich der Wert eines Antrags auf Nutzungsentschädigung immer nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO richtete.

Es gilt vielmehr § 35 FamGKG, wobei zugegebenermaßen eine Regelung für wiederkehrende Zahlungsansprüche fehlt. Hier wäre ergänzend § 42 Abs. 1 FamGKG heranzuziehen und die Dauer zu schätzen. Dabei kann man gegebenenfalls allein die Wertung des § 9 ZPO herangezogen werden.

Norbert Schneider

[2] BGH NJW 1981, 978 = FamRZ 1981, 242 = DAVorm 1981, 203 = MDR 1981, 392 = JR 1981, 242 = Rpfleger 1981, 141; OLG Hamburg FamRZ 1984, 1250 = zfs 1985, 111; OLG Hamm FamRZ 1988, 402.
[3] AGS 2008, 358 = FamRZ 2008, 1208 = OLGR 2008, 366 = NJW-Spezial 2008, 349.

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