Wird ein deklaratorischer Beschluss erlassen, kann dieser angefochten werden.[14] Der Anwalt kann dagegen Erinnerung einlegen (§ 56 RVG). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet sodann die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert mehr als 200,00 EUR beträgt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für das Erinnerungsverfahren gilt § 33 Abs. 4 S. 1, Abs. 7, 8 RVG, während für das Beschwerdeverfahren § 33 Abs. 3 bis 8 RVG gelten (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG).

Ist kein deklaratorischer Beschluss ergangen, kann die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit welcher der verspätete Antrag auf Zahlung der PKH/VKH-Vergütung zurückgewiesen wird, gleichfalls nach § 56 RVG mit der Erinnerung bzw. Beschwerde angefochten werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Erinnerung unbefristet ist, aber die Beschwerde wegen § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden muss.

Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

Autor: von Dipl.-RPfl. Hagen Schneider, Magdeburg

[14] KG JurBüro 1984, 1692.

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