Das Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässig.

Die Beschwerde ist begründet.

Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln (§ 4 Abs. 1 GKG). Nach der Verweisung ist das frühere erstinstanzliche Verfahren also als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht anzusehen; beide Verfahrensabschnitte bilden kostenrechtlich eine Einheit. Bei Verweisungen, bei denen sowohl für das Verfahren des verweisenden Gerichts als auch für das Verfahren des Gerichts, an das verwiesen wird, das GKG gilt, werden daher Kosten nur nach den für das übernehmende Gericht geltenden Vorschriften erhoben. Das erstinstanzliche Verfahren vor und nach der Verweisung bildet kostenrechtlich eine Einheit. Für seine gesamten Kosten gilt allein das Kostenrecht des übernehmenden Gerichts (vgl. etwa Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 4, Rn 21; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., 2014, § 4, Rn 9 f.).

Maßgebend sind damit die beim übernehmenden Gericht entstehenden Kostentatbestände des GKG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1991 – 4 A 1/87, Rpfleger 1992, 132; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 4 Rn 26; a.A. wohl OLG München, Beschl. v. 14.8.2008 – 7 W 2922/07, juris). Sinn dieser Regelung ist es, dass die Partei durch die Verweisung weder besser noch schlechter stehen soll, als wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, von Anfang an mit der Sache befasst gewesen wäre (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 26.9.2012 – 17 W 170/12, NJOZ 2013, 446, 447; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., 2014, § 4 Rn 5).

Nach den für das übernehmende Gericht geltenden Regeln ist dabei auch der Streitwert festzusetzen (vgl. etwa Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 4 Rn 6). Verweist also – wie hier – das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, so hat die – für das gesamte Verfahren maßgebende – Wertfestsetzung in gleicher Weise zu erfolgen, wie wenn die Sache von Anfang an bei dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 29.1.1976 – 20 W 32/76, JurBüro 1976, 369).

Als die Akten hier am 12.7.2016 beim LG Gießen eingingen, verfolgte der Kläger offensichtlich noch sein vor dem ArbG formuliertes Klagebegehren, dessen Wert das LG angesichts der Angaben auf S. 2 der Klageschrift zutreffend auf 100.000,00 EUR festgesetzt hat. Eine Beschränkung des Klageantrages erfolgte erst durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016, so dass erst für den Zeitraum ab diesem Tage ein entsprechend reduzierter Wert festzusetzen ist. Im Falle einer Klageerweiterung oder einer Beschränkung des Klageantrages ist der i.S.d. § 40 GKG maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung nämlich der Tag des Eingangs des die Klageerweiterung oder die Beschränkung des Klageantrages ankündigenden Schriftsatzes (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.1999 – 10 W 124/99, NJW-RR 2000, 1594). Für eine Beschränkung des Klageantrages (erst) in der mündlichen Verhandlung gilt dies entsprechend, so dass hier erst für den Zeitraum ab dem 15.12.2016 ein reduzierter Wert i.H.v. 6.000,00 EUR festzusetzen ist.

Insoweit liegt der Fall in tatsächlicher Hinsicht anders als in der vom LG herangezogenen Entscheidung des OLG München zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 W 2922/07 (Beschl. v. 14.8.2008 – 7 W 2922/07, juris). In jenem Verfahren hatte der dortige Kläger vor Versendung der Akte vom ArbG an das LG seinen Feststellungsantrag auf entgangene Pensionsansprüche für einen bestimmten Zeitraum beschränkt.

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Beschwerdebegründung Bezug auf einen Anwaltsschriftsatz des Klägers vom 3.11.2016 nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Schriftsatz in den Gerichtsakten nicht existiert. Lediglich in dem Parallelverfahren 8 W 31/17 gibt es einen Anwaltsschriftsatz des dortigen Klägers vom 3.11.2016.

Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung über den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinaus beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 GKG.

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