1. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung des Rechtsmittelantrags offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, sondern der Verringerung der Kostenlast dient, die über die im Gesetz für die Rechtsmittelrücknahme vorgesehene Kostenermäßigung hinausgeht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 30.7.1997 – VI ZB 29/97).
  2. Beläuft sich das in der Berufung noch geltend gemachte Begehren auf 0,6 % der Beschwer, spricht auch die Berufungsbegründung für die Annahme, dass der Kläger sein Rechtsmittel nicht ernsthaft weiter verfolgen wollte, und hat der Kläger seine Berufung auf einen unter der Berufungssumme liegenden Zahlungsantrag beschränkt, führt die Summierung dieser Umstände dazu, dass es der Senat für offensichtlich (vgl. BGH a.a.O.) hält, dass die Antragstellung allein noch den Zweck hatte, eine Reduzierung der ihn auf jeden Fall treffenden Kosten zu erreichen.

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2017 – 4 U 44/17

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