In dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Unterlassung in An spruch. Das LG wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Berufung ein. Nachdem der Berichterstatter den Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien am 10.3.2016 die vorläufige Einschätzung, das Rechtsmittel habe keine Aussicht auf Erfolg, telefonisch mitgeteilt hatte, nahm der Antragsteller am 16.3.2016 die Berufung zurück. Am selben Tag – jedoch nach Eingang der Rücknahmeerklärung – gingen der Zurückweisungsantrag und die Berufungserwiderung der Antragsgegnerin beim OLG ein. Mit Beschluss des OLG wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Dem Antrag der Antragsgegnerin, für das Berufungsverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV aus einem Streitwert bis 10.000,00 EUR nebst einer Pauschale gem. Nr. 7002 VV gegen den Antragsteller festzusetzen, hat das LG entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags der Antragsgegnerin weiter, soweit damit die Festsetzung der 1,6-fachen Verfahrensgebühr anstatt der ermäßigten 1,1-fachen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren beantragt worden ist.

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