Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat das VG das Vollstreckungsverfahren eingestellt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert "gem. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 3.750,00 EUR festgesetzt."

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde eingelegte. Das VG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem VGH vorgelegt.

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