Auf Anregung der Kindesmutter hatte das FamG von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet mit dem Ziel, zu überprüfen, ob die zwei vorangegangenen familiengerichtlichen Beschlüsse, die den Umgang des Vaters mit seinen Töchtern regeln, abzuändern sind. Insofern bestellte es den Kindern einen Verfahrensbeistand und hörte die Kindeseltern persönlich an. In dieser Anhörung kamen die Eltern im Rahmen einer als Zwischenvereinbarung bezeichneten Einigung überein, dass einerseits vorerst keine Vollstreckung aus den benannten gerichtlichen Beschlüssen erfolgt und andererseits keine Einwände gegen eine neuerliche Bestellung der Umgangspflegerin bestehen, weil u.a. hiermit eine Ausweitung des Umgangs des Vaters mit den Töchtern entsprechend den vorangegangenen Beschlüssen erreicht werden soll.

Mit familiengerichtlichem Beschluss vom 11.2.2014, der keine Kostenentscheidung enthielt, wurde abermals eine Umgangspflegerin bestellt für die Zeit bis 31.12.2014.

Am 10.2.2015 beschloss das FamG, dass die Kosten des Verfahrens unter Festsetzung eines Verfahrenswertes von 3.000,00 EUR gegeneinander aufgehoben werden. Gegen diese Entscheidung, der kein Antrag eines Beteiligten vorausging, legte der Antragsgegner Beschwerde ein, mit der er geltend macht, das FamG habe kein Ermessen ausgeübt und bei gehöriger Ausübung desselben seien die Kosten des Verfahrens der Kindesmutter aufzuerlegen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge