a) Neben Verfahrens- und Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV i.V.m. Nr. 1003 VV angefallen.

Nach den genannten Vorschriften entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dabei ist der Begriff des Rechtsverhältnisses weit zu fassen (Bischof/Bischof, RVG, 5. Aufl. 2013, Nr. 1000 VV 1 Rn 53). Der Abschluss eines Prozessvergleichs wird ebenso wenig gefordert wie ein gegenseitiges Nachgeben (OLG Karlsruhe v. 17.4.2012 – 16 WF 79/12, juris Rn 14 [= AGS 2013, 169]). Durch die Einigungsgebühr soll vielmehr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert und dadurch ein Anreiz geschaffen werden, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Allgemein anerkannt ist, dass bereits eine Zwischeneinigung der Parteien eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV auslösen kann, also nicht erforderlich ist, dass die Parteien sich über den gesamten Streitstoff einigen (OLG Hamm v. 2.7.2012 – 6 WF 127/12, juris Rn 15 [= AGS 2012, 464]); es genügt, dass durch die Einigung die Grundlage für eine auf ihr aufbauende Entscheidung des Gerichts geschaffen wird (OLG Saarbrücken v. 29. 12. 2011 – 9 WF 139/11, juris Rn 6). Eine Einigungsgebühr entsteht daher z.B. dann, wenn eine Einigung der Eheleute eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich erst ermöglicht, weil sich die Beteiligten über eine wesentliche Grundlage für die Durchführung des Versorgungsausgleichs wie z.B. die Berechnung der Startgutschriften bei der VBL erworbener Anrechte verständigen und damit eine Ungewissheit über die Berechnung der Anrechte aus der Zusatzversorgung abschließend und dauerhaft beseitigt wurde (OLG Hamm v. 2.7.2012 – 6 WF 127/12, juris Rn 14 ff.; vgl. OLG Karlsruhe v. 5.7.2011 – 18 WF 116/11).

Nach den dargestellten Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall eine Einigungsgebühr entstanden.

Es bestand die Ungewissheit, wie lange die Ermittlung der ausländischen Versicherungszeiten der Antragstellerin noch andauern würde und ob bzw. welche Auswirkungen deren Ergebnis auf die Anwartschaft der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung haben würde. Das AG hatte darauf hingewiesen, dass die ausländischen Versicherungszeiten von Amts wegen zu ermitteln seien und für den Fall, dass beide Ehegatten einen Versorgungsausgleich allein auf Basis der innerstaatlichen Auskunft durchführen lassen wollten, angeregt, eine solche Vereinbarung im Termin zu schließen. Erst nachdem beide Ehegatten den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung angekündigt hatten, hat das Gericht für die Antragstellerin eine Auskunft nach innerstaatlichem Recht eingeholt und eben nicht mehr von Amts wegen ausländische Versicherungszeiten der Antragstellerin ermittelt, wie es dies zuvor für erforderlich gehalten hatte.

Das protokollierte Einverständnis der beteiligten Ehegatten, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der erteilten innerstaatlichen Auskünfte durchgeführt werde, kann nach alledem nicht anders verstanden werden, als dass damit nun die zuvor für den Termin angekündigte Vereinbarung abgeschlossen wurde und Antragstellerin und Antragsgegner sich verbindlich darauf einigten, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung etwaiger polnischer Versicherungszeiten berechnet und so dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden sollte.

Nach Auffassung des Senats steht dem die Formulierung nicht entgegen, dass die Beteiligten dieses Einverständnis "angeben". Die beteiligten Ehegatten haben übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben und dadurch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt, nämlich die Berechnungsgrundlagen für die Anrechte der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Vereinbarung wurde auch formgerecht protokolliert (§ 7 Abs. 1 u. 2 VersAusglG), wobei beide Ehegatten durch Rechtsanwälte vertreten waren. Damit handelte es sich im vorliegenden Fall nicht nur um einfache Erklärungen der Beteiligten selbst im Rahmen ihrer Anhörung, welche – wie das AG zutreffend ausgeführt hat – als solche in der Tat keinem Anwaltszwang unterliegen und auch im Hinblick auf die zu treffende gerichtliche Entscheidung keine Bindungswirkung entfalten, weil etwa nur abgeklärt wird, ob eine Auskunft jeweils mit der Kenntnis der Beteiligten von ihrer Erwerbsbiographie übereinstimmt. Es handelte sich vielmehr um eine Regelung, durch die eine Ungewissheit über Grundlagen für die Berechnung des Anrechts der Antragstellerin abschließend und dauerhaft beseitigt wurde.

Die Vereinbarung hält auch der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusgIG stand. Sie diente in nachvollziehbarer Weise der Beschleunigung des Verfahrens, wobei Antragstellerin und Antragsgegner beide davon ausgingen, dass die Antragstellerin in Polen keine oder nur sich kaum auswirkende Anwartschaften erworben hat.

b) Eine Teilvereinbarung zum Versor...

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