1. Die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts im Kündigungsschutzprozess unterfällt dem Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung.
  2. Es kann offen bleiben, ob in der Rechtsschutzversicherung § 82 VVG n.F. in Anbetracht von deren Sonderstellung überhaupt anwendbar ist.
  3. Auch im Hinblick auf die kurze Kündigungsschutzklagefrist von drei Wochen ist einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht von vornherein der Erfolg zu versagen und sofort Klage zu erheben.
  4. Bei Anwendbarkeit des § 82 VVG n.F. kann ein Ausschluss oder eine Minderung der Leistung der Rechtsschutzversicherung auch wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gem. § 82 Abs. 3 VVG zur Anwendung gelangen.

AG Rosenheim, Urt. v. 27.6.2013 – 18 C 107/12

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