- Die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts im Kündigungsschutzprozess unterfällt dem Leistungsumfang der Rechtsschutzversicherung.
- Es kann offen bleiben, ob in der Rechtsschutzversicherung § 82 VVG n.F. in Anbetracht von deren Sonderstellung überhaupt anwendbar ist.
- Auch im Hinblick auf die kurze Kündigungsschutzklagefrist von drei Wochen ist einer außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht von vornherein der Erfolg zu versagen und sofort Klage zu erheben.
- Bei Anwendbarkeit des § 82 VVG n.F. kann ein Ausschluss oder eine Minderung der Leistung der Rechtsschutzversicherung auch wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gem. § 82 Abs. 3 VVG zur Anwendung gelangen.
AG Rosenheim, Urt. v. 27.6.2013 – 18 C 107/12
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