Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses am 14.5.2013 eingegangenen Klageerweiterung auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts für den Monat April 2013. Das ArbG hat, nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich vom 22.5.2013 beendet worden war, mit Beschl. v. 8.6.2013 der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1., 2., 3. und 5. aus der Klageschrift bewilligt, mit Beschl. v. 10.10.2013 einen Antrag der Klägerin v. 16.9.2013 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageerweiterung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe für die Klageerweiterung vor Beendigung des Verfahrens keine Prozesskostenhilfe beantragt. Eine nachträgliche Bewilligung nach Beendigung des Rechtsstreits scheide aus.

Gegen diesen, der Klägerin am 15.10.2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre beim ArbG am 28.10.2013 eingegangene sofortige Beschwerde, die die Klägerin damit begründet, dass sich der in der Klageschrift gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz auf das gesamte Verfahren einschließlich eines eventuell geschlossenen Vergleichs beziehe. Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschl. v. 31.10.2013 nicht abgeholfen.

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