Wird im Gerichtsbescheid zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, beseitigt die rechtzeitig beantragte mündliche Verhandlung auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Es ist erneut über Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 20.11.2013 – L 7 AS 715/13 B PKH

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