Die Beschwerde gegen Nr. IV. des Gerichtsbescheids ist als unzulässig zu verwerfen. Der rechtzeitige Antrag auf mündliche Verhandlung hat den Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3, Hs. 2 SGG insgesamt beseitigt. Es fehlt an einer beschwerdefähigen Entscheidung.

Nach § 172 Abs. 1 SGG ist gegen die Entscheidungen der LSG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde an das LSG statthaft, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist.

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat grundsätzlich vor der Entscheidung in der Sache durch Beschluss zu erfolgen. Dass die Entscheidung im vorliegenden Fall im Rahmen eines Gerichtsbescheids nach § 105 SGG erfolgte, kann die grundsätzlich statthafte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht beseitigen (Meistbegünstigungsgrundsatz, vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl. 2012, Rn 14 vor § 143).

Das SG hat im Ergebnis die Erfolgsaussicht verneint, so dass kein Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der bis 19.10.2013 gültigen Fassung vorliegt. Der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG in der ab 20.10.2013 gültigen Fassung der Änderung durch das BUK-NOG, BGBl I 2013, S. 3836, weil in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 10e vor § 143).

Der rechtzeitige Antrag auf mündliche Verhandlung hat den Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 3, Hs. 2 SGG insgesamt beseitigt.

§ 105 Abs. 3 SGG lautet: "Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen."

Die mündliche Verhandlung wurde rechtzeitig binnen eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beantragt. Der Gerichtsbescheid als solcher gilt als nicht ergangen. Der Wortlaut von § 105 Abs. 3 Hs. 2 SGG lässt keinen Spielraum für einen Fortbestand der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu. Ob dies auch für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe gilt, war hier nicht zu entscheiden. Damit fehlt es an einer beschwerdefähigen Entscheidung. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Das SG wird erneut über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden haben.

AGS 3/2014, S. 145 - 146

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