Die Kläger reichten im Mai 2009 eine Betriebskostenabrechnung (einschließlich Heizung und Warmwasser) für ihre Wohnung für das Jahr 2008 ein. In dieser wurde eine Nachzahlung von 1.009,32 EUR gefordert. Der Beklagte übernahm der Beklagte davon 421,20 EUR. Nach Widerspruch auf volle Übernahme der Nachforderung bot der Beklagte weitere 421,44 EUR an. Dem stimmte der Bevollmächtigte der Kläger zu. Dieser Betrag wurde sodann durch Bescheid festgesetzt und die volle Übernahme der Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach verfügt.

In der Kostennote begehrte der Bevollmächtigte der Kläger u.a. auch eine Einigungsgebühr in Höhe von 280,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Gebühr ab. Daraufhin erhob der Bevollmächtigte für seine Partei deswegen Klage und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Gerichtsbescheid v. 6.8.2013 wies das SG die Klage ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. In Nr. IV. des Gerichtsbescheids wurde die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Voraussetzungen hierfür seien bei dieser Sachlage nicht gegeben. Eine Rechtsmittelbelehrung zur Prozesskostenhilfeentscheidung enthält der Gerichtsbescheid nicht.

Am 6.9.2013 stellte der Bevollmächtigte der Kläger einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim SG.

Am 17.10.2013 hat der Bevollmächtigte der Kläger gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren Beschwerde eingelegt. Da der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gelte, sei auch die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinfällig. Die Beschwerde werde vorsorglich eingelegt.

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