In die Kostengesetze wurden durch das Gesetz entsprechende Regelungen aufgenommen, nach denen seit 1.1.2014 jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf enthalten muss.

Im Einzelnen ergibt sich die Belehrungspflicht aus:

§ 12c RVG für Anwaltsvergütung, einschließlich der aus der Staatskasse zu leistenden Zahlungen,
§ 5b GKG, § 8a FamGKG, § 7a GNotKG für Gerichtskosten, einschließlich der Wertfestsetzungsverfahren,
§ 4c JVEG bei Zahlungen nach dem JVEG insbesondere an Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,
§ 3a GvKostG bei Gerichtsvollzieherkosten,
§ 7a GNotKG für Notarkosten.

Findet aufgrund von § 136 GNotKG noch die Kostenordnung Anwendung, besteht gleichwohl eine Belehrungspflicht nach § 1b KostO.

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