Im Bereich der ZPO besteht eine Belehrungspflicht nur dann, wenn in dem Verfahren keine obligatorische Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung besteht (§ 232 S. 2 ZPO). In Anwaltsverfahren nach § 78 ZPO kann eine Rechtsbehelfsbelehrung daher unterbleiben. Dabei ist zu beachten, dass auch in einem von § 78 Abs. 1 ZPO erfassten Verfahren kein Anwaltszwang besteht, wenn es vor dem Rechtspfleger stattfindet (§ 13 RPflG), so dass im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu belehren ist, auch wenn in der Hauptsache Anwaltszwang besteht.

Findet die ZPO Anwendung, ist bei kostenrechtlichen Angelegenheiten daher insbesondere bei den folgenden Entscheidungen stets zu belehren:

Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 104 ZPO),
Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss,
Beschwerdeentscheidung, wenn die sofortige Beschwerde (§ 574 ZPO) statthaft ist,
Beschlüsse, mit denen Zeugen oder Sachverständigen Kosten auferlegt werden (§§ 380, 390, 409 ZPO), da Zeugen oder Sachverständige auch in einem Anwaltsverfahren keine anwaltliche Vertretung für ihre Aussage oder Erbringung des Gutachtens benötigen.

Ist die Entscheidung durch den Rechtspfleger ergangen, ist zudem zu beachten, dass gegen dessen Entscheidung die befristete Erinnerung des § 11 Abs. 2 RPflG stattfindet, wenn ein Rechtsmittel nach der ZPO nicht eingelegt werden kann. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb auch dann mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn die sofortige Beschwerde nicht stattfindet, weil der Beschwerdewert 200,00 EUR nicht übersteigt, da dann die befristete Erinnerung stattfindet.

Bei den folgenden Entscheidungen ist zu belehren, wenn kein Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO besteht:

Kostenentscheidungen nach §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5, 494a Abs. 2 S. 2 ZPO,
Entscheidungen im PKH-Bewilligungsverfahren (§ 127 ZPO); hat der Rechtspfleger in einem ihm übertragenen Verfahren entschieden, ist stets zu belehren, da kein Anwaltszwang besteht.

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