Von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen, beantragte der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten beim LG ratenfreie Prozesskostenhilfe. In der beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war angegeben, er suche nach Arbeit und verfüge weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Auf Nachfrage des Gerichts ließ er in zwei weiteren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten ergänzend vortragen, er habe kein "relevantes" Bankguthaben, wohne bei der Mutter seines Sohnes, welche ihm den Mietanteil stunde und ihn durch Naturalleistungen unterstütze; einen Pkw habe er nicht, könne jedoch ein von dritter Seite leihweise zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzen, wodurch weitere Schulden entstünden. Er biete sich als Security-Kraft und für Bauarbeiten an, habe aber noch keine Aufträge erhalten und sei mittellos.

Das LG bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Später regte die Klägerin beim LG an, die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen, denn der Beklagte habe schon während des Rechtsstreits einen Pkw Audi A6 gefahren und dafür monatliche Kosten von rund 800,00 EUR bestritten. Dazu erklärte der Beklagte auf Anfrage des Gerichts, der Pkw sei das ehemalige Firmenfahrzeug einer GmbH, deren Mitgesellschafter er gewesen sei; seine Geschäftsanteile habe er inzwischen veräußert. Den Fahrzeugunterhalt nebst Leasingvertrag habe er dabei übernehmen müssen, die Kosten würden ihm von Dritten ausgelegt. Urkunden, welche der Beklagte sodann auf richterliche Anordnung vorlegte, ist weiter zu entnehmen, dass er unter Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag v. 23.6.2010 seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Nennwert von 13.000,00 EUR und eine Darlehensforderung gegen die GmbH in Höhe von 26.429,04 EUR zum Preise von insgesamt 3.000,00 EUR an Mitgesellschafter verkauft bzw. abgetreten hatte.

Der Rechtspfleger des LG hat daraufhin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Rechtsschutzbegehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde hatte allerdings keinen Erfolg.

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