Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 122 ZPO kann der vermögende Streitgenosse wegen der Gerichtskosten von der Landeskasse nur mit dem Anteil in Anspruch genommen werden, den er auch im Innenverhältnis gegenüber der bedürftigen Partei zu tragen hat.

OLG Celle, Beschl. v. 23.1.2013 – 2 W 11/13

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