Der Antragstellerin war ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeitig war ihr eine außerhalb des Gerichtsbezirks ansässige Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte ohne Einschränkung beigeordnet worden. Später beantragte sie die zusätzliche Beiordnung eines Terminsvertreters bzw. die Änderung der Beiordnung dahingehend, dass ihre bisherige Verfahrensbevollmächtigte als Verkehrsanwältin beigeordnet werde und am Ort des Gerichts ein anderer Anwalt als Verfahrensbevollmächtigter. Das FamG hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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