Der Beschwerdeführer war dem Antragsteller durch Beschl. v. 19.6.2006 für das im Mai 2006 eingeleitete Scheidungsverfahren im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, und zwar für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich. Der zuständige Familienrichter teilte den Beteiligten am 27.3.2007 mit, dass die Sache "auf lange Frist gelegt" werde, weil im Versorgungsausgleichsverfahren keine der Parteien an der Klärung ihres Versicherungskontos mitwirke und unter diesen Umständen das Gericht keine Veranlassung zur Einwirkung auf sie sehe. Die Akte wurde sodann mit Verfügung vom 12.10.2007 ausgetragen und weggelegt, weil auch bis dahin keine weitere Reaktion der Parteien erfolgt war. Zuvor wurde am 17.8.2007 auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin dessen Vergütung aus der Landeskasse (1,3-Verfahrensgebühr, Pauschale und Abzug einer halben Geschäftsgebühr Beratungshilfe) auf 274,53 EUR festgesetzt und ausgezahlt.

Mit Schriftsatz v. 5.4.2011 hat der Beschwerdeführer für den Antragsteller beantragt, "das Verfahren fortzusetzen" und für den Antragsteller die Fragebögen zum Versorgungsausgleich überreicht. Zwischenzeitlich ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden.

Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag hat der Beschwerdeführer die Festsetzung von insgesamt 586,08 EUR beantragt; er macht – erneut – eine 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr und die Pauschale geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass bisher erfolgte Zahlungen seitens der Landeskasse wegen Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigen seien. Der frühere Auftrag des Antragstellers sei seit mehr als zwei Jahren erledigt gewesen, so dass die anwaltliche Tätigkeit seit 2011 gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit mit der Folge gelte, dass Anrechnungen von Gebühren entfielen.

Das FamG hat unter Anrechnung der seinerzeit festgesetzten und ausgezahlten Vergütung und unter Abzug von 41,65 EUR für erhaltene Beratungshilfe eine Vergütung von noch 269,90 EUR festgesetzt. Die dagegen eingelegte "sofortige Beschwerde" hat die Richterin nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors als Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen rechtzeitig "sofortige" Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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