Auch die Gebühr nach Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. wurde zutreffend mit 15,00 EUR festgesetzt. Nach dieser Ziffer wird für die Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln je Anordnung eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 FamFG, soweit das FamG zuständig ist. Der Antragsteller hatte ein Ordnungsmittel nach § 89 FamFG wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs beantragt. Für dieses Verfahren ist das FamG und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. § 87 Abs. 1 FamFG).

Dem Wortlaut nach könnte Nr. 1602 FamGKG-KostVerz. zwar dahin gehend ausgelegt werden, dass eine Gebühr nur bei einer Festsetzung eines Ordnungsmittels und nicht auch bei der Ablehnung einer entsprechenden Festsetzung entstehen würde. Im weitesten Wortsinne enthält der Beschluss aber auch eine Anordnung über ein Ordnungsmittel, nämlich dass ein derartiges nicht festzusetzen ist. Darüber hinaus wird dem Sinn und Zweck nach die Gebühr aber auch bei einer Zurückweisung eines entsprechenden Antrages fällig. Im Kostenrecht wird grundsätzlich nicht differenziert, ob ein Antrag erfolgreich war oder nicht. Dies ist nur für die Kostengrundentscheidung und nicht für die Höhe der Gerichtskosten bedeutsam. Im Gebührenrecht wird vielmehr nur danach differenziert, ob eine Gebühr bereits mit Einreichung eines Antrages oder erst mit der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag fällig wird. Nr. 1602 des FamGKG-KostVerz. ist danach so auszulegen, dass die Gerichtsgebühr mit einer Entscheidung über einen Ordnungsgeldantrag entsteht.

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