Während für den Liquidationsanspruch der Rechtsanwalt als unmittelbar Berechtigter selbst antragsbefugt ist, verhält es sich beim Bewilligungsverfahren um die Beratungshilfe anders. Hier ist lediglich der Ratsuchende unmittelbar berechtigt.[70] Die Antragstellung ist höchstpersönlicher Natur und daneben mit Angaben und Versicherungen zu versehen, die nur der Ratsuchende selbst vornehmen kann. So hat der Ratsuchende bspw. zu versichern, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass Beratungshilfe in derselben Angelegenheit noch nicht gewährt oder versagt wurde. Der Antrag ist vom Ratsuchenden zu unterschreiben, da nur er die dortigen Angaben erklären und versichern kann.[71] Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 14.11.2012 für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sieht in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BerHG-E nun eine gesetzliche Fixierung dieser Versicherung vor. Das Vorhaben fixiert damit die bereits bestehende Regelung aus den amtlichen Vordrucken. Die Versicherung soll nun ebenfalls gegenüber dem Rechtsanwalt abgegeben werden, wenn dieser (in Einzelfällen) unmittelbar aufgesucht wird. Der Anwalt selbst hat daher kein eigenes Antragsrecht auf Beratungshilfe[72] und kann diese Erklärungen auch nicht für den Mandanten abgeben.[73] Die Rspr. billigt insoweit dem Rechtsanwalt nur ein Weiterleitungsrecht des eigentlichen Bürgerantrages zu. Daneben billigt die Lit. dem Anwalt ein Unterstützungsrecht zu.[74] Danach soll der Anwalt dem Antragsteller bei der Ausfüllung des Antrages helfen,[75] denn hierdurch entstehe für ihn keine wesentliche Mehrbelastung,[76] weil dies regelmäßig zusammen mit der Unterzeichnung der stets erforderlichen Vollmacht geschehen könne,[77] nachdem der Rechtsanwalt ohnehin auch eigenständig die Voraussetzungen der Beratungshilfe zu prüfen habe. Die lediglich mittelbare Befugnis des Rechtsanwaltes zur Weiterleitung des Beratungshilfeantrages hat – als Praxistipp – auch eine entscheidende verfahrensrelevante Auswirkung. Während es bei der Vergütungsfestsetzung unmittelbar um die Rechte des Rechtsanwaltes geht und er hiernach ein eigenes Rechtsmittelrecht hat, verhält es sich bei der eigentlichen Bewilligung anders (s.o.). Da er selbst kein Recht auf Beratungshilfe herleiten kann, ist der Rechtsanwalt im Falle einer Nichtbewilligung nicht rechtsmittelbefugt.[78] Nur die Partei selbst als Verfahrensbeteiligte ist bei Ablehnung der Beratungshilfe erinnerungsbefugt und nicht der Rechtsanwalt, welcher den Antragsteller vertritt. Lehnt das Gericht hiernach einen Beratungshilfeantrag ab, so ist darauf zu achten, dass das Rechtsmittel durch den Mandanten selbst oder aber ausdrücklich namens und in Auftrag dessen eingelegt wird. Die konkrete Erinnerung – als das zuständige Rechtsmittel – des Bevollmächtigten im eigenen Namen wird niemals erfolgreich sein.

[70] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 244.
[71] AG Konstanz, Beschl. v. 27.6.2007 – UR II 81/07.
[72] AG Braunschweig NdsRpfl 1987, 36; JurBüro 1987, 609; AG Konstanz v. 4.4.2005 – UR II 132/05; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rn 871; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn 12; LAG Köln LAG-E § 127 ZPO Nr. 13.
[73] AG Karlsruhe, Beschl. v. 29.11.2007 – C UR II 658/07, richterl. v. 12.12.2007.
[74] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 244.
[75] Schaich, AnwBl 1981, 2.
[76] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 244.
[77] AG Konstanz, Beschl. v. 9.2.2006 – UR II 500/05.
[78] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, a.a.O., Rn 280.

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