Bei der Antragstellung auf Beratungshilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen (s.o.). Die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat dabei im amtlichen Vordruck zu erfolgen, wobei die Angaben zu belegen sind.[63] Dies bedeutet, dass der Vordruck nicht nur sorgfältig und verständlich ausgefüllt werden, sondern auch aus sich heraus verständlich sein muss. Die beigefügten "Belege" sollen, was sich ohne Weiteres aus der Bedeutung dieses Begriffs erschließt, die im Vordruck enthaltenen Angaben nicht ersetzen, sondern "belegen" und ihre Überprüfung ermöglichen.[64] Gegenwärtig wird Beratungshilfe lediglich dann aus finanzieller Sicht bewilligt, wenn – nach einer komplizierten Berechnung – weniger als 15 EUR im Monat an bereinigtem Resteinkommen verbleibt. Diese Abhandlung soll sich indes nicht mit der komplexen Materie des Prozesskostenhilferechts – welches zur Berechnung der Bedürftigkeit herangezogen wird – beschäftigen, sondern sich auf das Antragstellungsverfahren beschränken. An dieser Stelle daher nur einige, für Rechtsanwälte wichtige "Eyecatcher" als Hilfestellung.

1. Zum Einkommen zählen grundsätzlich Geld oder Sachleistungen (= Geldeswert) unabhängig davon, woher sie stammen, ob sie pfändbar oder zu versteuern sind. Hierunter fallen auch freiwillige regelmäßige Zahlungen Dritter (z.B. des Lebensgefährten) unabhängig des Bestehens eines Rechtsanspruches. Neben dem Einkommen ist vorhandenes Vermögen einzusetzen. Was die Schonvermögensgrenzen betrifft, sollte – als praxistauglicher Hinweis – bei Gericht nach dessen Einschätzung gefragt werden. Hier hat sich nämlich eine rege Rspr. entwickelt, die Schongrenzen zwischen 1.600,00 EUR und 2.600,00 EUR anerkennt.[65]

Auch Ansprüche der Partei gegen Dritte können vom Gericht als werthaltig angesetzt werden. So zum Beispiel ein Anspruch auf Unterhalt, Prozesskostenvorschuss oder Darlehen. Auch ein Erbe kann werthaltig in Ansatz gebracht werden. Hier jedoch der praxistaugliche Hinweis, dass solche Ansprüche realisierbar sein müssen. Sind gerade solche Ansprüche streitbefangen und deren Realisierbarkeit unklar, würde es sich verbieten, diese als werthaltig einzustufen.

2. Es ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung über die BerHi abzustellen.[66] Dies bedeutet, dass bei unmittelbarem Kontakt des Bürgers mit dem Rechtsanwalt dieser Zeitpunkt (Antragstellung gegenüber dem Rechtsanwalt) maßgeblich ist, also nicht der Zeitpunkt der späteren gerichtlichen Antragstellung. Bei mündlicher (vorheriger) Antragstellung ist indes dieser Zeitpunkt (Antragstellung gegenüber dem Gericht) maßgebend.

3. Maßgebend ist nur das Einkommen des Antragstellers, nicht das Familieneinkommen (ggf. jedoch zu berücksichtigen im Wege der Anrechnung auf die Freibeträge sowie ggf. im Wege des Prozesskostenvorschusses).[67]

4. Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden wird die Vorlage einer Einnahmenüberschussrechnung für das Vorjahr gefordert.[68]

5. Bei Miete wird durch die Gerichte nur die "angemessene" Miete berücksichtigt. Hier haben die Gerichte jedoch einen gewissen Toleranzbereich. Daneben können "angemessene" Mieten bzw. Wohnungen je nach Ort variieren. Hier bietet sich für den Rechtsanwalt ausreichend Argumentationspotential. Sofern mehrere Personen mit eigenem Einkommen in der Wohnung wohnen, ist die Miete kopfteilig aufzuteilen. Ggf. kann auch eine prozentuale Aufteilung erfolgen.

6. Die abzugsfähigen Beträge werden jährlich im Bundesgesetzblatt, zuletzt am 23.1.2013 (BGBl I 2013, 81) bekanntgegeben. Die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Parteieinkommen abzuziehenden Beträge betragen derzeit (ab 1.1.2013): Erwerbstätigkeitspauschale § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO 201,00 EUR; Parteifreibetrag/Partner nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO 442,00 EUR; Beträge für Unterhaltsberechtigte § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO je nach Alter wie folgt:

a) Erwachsene 354,00 EUR
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 338,00 EUR
c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296,00 EUR
d) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257,00 EUR.

Eigenes Einkommen des Partners oder des Unterhaltsberechtigten ist auf den Freibetrag anzurechnen.

7. Abzustellen ist auf die Einkommens- und Vermögenslage zur Zeit der Entscheidung über die BerHi (s.o.).[69] Ein späterer Vermögenszuwachs ist unerheblich. Das aktuelle Reformvorhaben in der Beratungshilfe sieht hier einen Änderungsvorschlag vor. Danach soll der in der Beratungshilfe tätige Rechtsanwalt – wenn er einen Vermögenszuwachs erwirken konnte – zukünftig auch nicht über die Staatskasse, sondern mit seinem Mandanten unmittelbar abrechnen können. Dies jedoch nur dann, wenn die vorgesehene Beratungshilfevergütung noch nicht aus der Staatskasse beantragt wurde und der Mandant zuvor hierüber belehrt wurde. Sollte das Reformvorhaben umgesetzt werden, empfiehlt sich eine inhaltliche Änderung entsprechender Vollmachten und eine dahingeh...

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