Beratungshilfe ist kein besonders beliebtes Rechtsgebiet für Rechtsanwälte. Der Vergütungsanspruch ist sehr gering. Teilweise wird in der Lit.[1] daher nicht mal mehr von einem solchen gesprochen, sondern das "Honorar" lediglich als "Entschädigung" für eine seitens der Rechtsanwälte geleistete Aufopferung bezeichnet.[2] Wenngleich diese Auffassung sicherlich etwas überzogen erscheint – insbesondere, da der Begriff der Angelegenheit in der jüngeren Literatur zunehmend aufzuweichen scheint[3] und in manchen Gebieten – wie der Insolvenz – durchaus kostendeckend gearbeitet werden kann[4] – lässt sich die Eingangsthese in der Praxis feststellen. Dennoch gebietet es anwaltliches Standesrecht, für bedürftige Bevölkerungskreise gegebenenfalls auch nicht kostendeckend tätig zu werden.[5] Die Beratungshilfe darf im Regelfall nicht einmal abgelehnt werden, wobei – durch die Einführung eines § 16a BORA – zwischenzeitlich zumindest "wichtige Gründe" für eine Ablehnung als Ausnahmetatbestand geschaffen wurden.[6] Problematisch für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist es dann aber, wenn sie zur Geltendmachung der ohnehin niedrigen Gebühren noch ein aufwendiges Verwaltungsverfahren mit den Rechtspflegern führen müssen. Auch der Unterzeichner gehört der Berufsgruppe der Rechtspfleger an und sieht sich diesem Vorwurf in der Praxis oftmals ausgesetzt. Die (nachträgliche) Bewilligung von Beratungshilfe und die Auszahlung der Gebühren bewegen sich daher oft im Spannungsfeld zwischen anwaltlichem Interesse an Vergütung einerseits und staatlicher Aufgabe der Kontrolle der Bewilligungsvoraussetzungen andererseits. Abhilfe – zumindest was die formellen Voraussetzungen betrifft – kann hier nur eine umfangreiche Schulung und "Vermittlung" zwischen den Beteiligten schaffen, für die der Unterzeichner immer zur Verfügung steht. In diesem Sinne sollen auf den nächsten Seiten das Antragsverfahren zur Beratungshilfe näher erläutert und – insbesondere für Rechtsanwälte – wertvolle Hinweise und Tipps geliefert werden. Daneben soll bereits jetzt auf die aktuelle Entwicklung der Beratungshilfereform[7] (insbesondere Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012)[8] eingegangen werden.

[1] Lindemann/Trenk-Hinterberger, Beratungshilfegesetz, 1. Aufl. 1987; Chemnitz, in: Riedel/Sußbauer, zu § 132 BRAGO Rn 2.
[2] Lindemann/Trenk-Hinterberger, a.a.O.; Chemnitz, in: Riedel/Sußbauer, zu § 132 BRAGO Rn 2.
[3] So z.B. im Familienrecht und der Frage, ob bei Trennung/Scheidung/Folgesachen/Unterhalt etc. lediglich eine oder aber mehrere Angelegenheiten vorliegen.
[4] Hier ist die Vergütung gestaffelt nach Gläubigerzahl. Hier sieht Nr. 2507 VV einen Höchstbetrag von 560,00 EUR vor, wobei die Einigungsgebühr ebenfalls noch hinzukommen kann. Erhöhungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind geplant und treten voraussichtlich zum 1.7.2013 in Kraft.
[5] Lissner, Rpfleger 2007, 448; ders., Rpfleger 2012, 122.
[6] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Beratungs- und Prozess-, Verfahrenskostenhilfe, 1. Aufl. 2010, Rn 250.
[7] Z.B. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 4.5.2012 abrufbar z.B. unter: http://www.brak.de/w/files/newsletter_archiv/berlin/2012_refe_pkh.pdf.
[8] BT-Drucks 17/11472; abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711472.pdf.

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