Die Rechtspflegerin hat zwar im Ausgangspunkt Recht, dass eine Terminsgebühr auch durch eine telefonische Besprechung ausgelöst werden kann, die auf eine Erledigung des anhängigen Verfahrens abzielt, ohne dass dieses Gespräch zu einer Einigung oder einem Erfolg führt. Es trifft auch zu, dass das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 11.2.2010 an seine Partei darauf hindeutet, dass an diesem Tag ein solches Telefonat mit dem Vertreter der Klägerin geführt wurde.

Jedoch ist der Vertreter der Klägerin dem rechtserheblich entgegengetreten. Er hat ausgeführt, bei diesem Telefonat habe er lediglich den Beklagtenvertreter davon informiert, dass er die Klage zurücknehmen werde und dass deshalb eine Anreise zu dem bevorstehenden Termin nicht erforderlich sei. Diese Version des Gesprächs wird dadurch gestützt, dass die Klage später zurückgenommen wurde mit dem Zusatz "ob die Widerklage fortgesetzt wird, mag der Beklagte entscheiden". Die Widerklage ist nachfolgend aufgrund eines gerichtlichen Hinweises zurückgenommen worden.

Die Terminsgebühr entsteht bei einer Besprechung mit dem Ziel der Meidung eines gerichtlichen Verfahrens nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich darauf einzulassen. Dient ein Telefonat lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (vgl. die Fallbeispiele bei Bischof, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 51, 67, 68, 75c).

Die Beweislast hat der, der einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt (Senat in NJW 2005, 2162 [= AGS 2005, 411]; Bischof a.a.O. Rn 81). Dies vorausgesetzt, kann der Beklagte vorliegend keine Terminsgebühr beanspruchen.

Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz

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