Die Rechtspflegerin hat zu Recht die in den Beschwerdeverfahren LAG entstandenen außergerichtlichen Kosten einschließlich Zinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) zu Lasten des Klägers festgesetzt.

1. Die in Nr. 6 des gerichtlich festgestellten Vergleichs getroffene Kostenregelung enthält eine ausreichende Kostengrundentscheidung für die in Ansatz gebrachten Kosten.

Der Wortlaut der getroffenen Kostenregelung ist allerdings hinsichtlich der streitbefangenen Kosten nicht eindeutig. Wenn es "hinsichtlich der Kosten erster Instanz bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil verbleiben soll", kann sich dies zum einen auf die erstinstanzlichen Kosten beziehen, zu denen die Kosten der Beschwerdeverfahren nicht gehören. Zum anderen kann der Wortlaut der Regelung jedoch auch in der Weise verstanden werden, dass die Kostenentscheidung des ArbG in vollem Umfang Bestand behalten und nur die Kosten des Berufungsverfahrens eine eigene Regelung erfahren sollten; in diesem Fall wären die Kosten der Beschwerdeverfahren, über die das ArbG in seinem Urteil entschieden hat, umfasst. Der Sinn und Zweck der im Vergleich getroffenen Kostenregelung spricht für die zweite Auslegung. Mit ihr sollten im Zweifel alle Verfahrenskosten geregelt werden und nicht ein Teil der Kosten ungeregelt bleiben, was jedoch Folge der zuerst genannten Auslegung wäre. Für einen anderen Willen der Parteien fehlt jeder Anhaltspunkt. Denkbar ist lediglich, dass sich die Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Kostenregelung nicht im Klaren waren und insbesondere der Kläger annahm, wegen des Ausschlusses einer Kostenerstattung nach § 12a ArbGG müsse er die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten ohnehin nicht tragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es nach der vergleichsweise getroffenen Kostenregelung (auch) hinsichtlich der Beschwerdekosten "bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil" verbleiben sollte; dies führt zu einer Kostentragungspflicht des Klägers.

2. Die Erstattung der Kosten ist nicht nach § 12a Abs. 1 ArbGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei u.a. auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Um derartige Kosten handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Beklagte fordert vielmehr die Erstattung von Kosten, die in Rechtsmittelverfahren der zweiten Instanz entstanden sind; diese Kosten werden von § 12a Abs. 1 ArbGG nicht erfasst (vgl. GK-ArbGG-Schleusener, § 12a Rn 98). Richtig ist nur, dass sich die Beschwerdeverfahren inhaltlich auf das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bezogen, weil dort über die Aussetzung des Verfahrens entschieden wurde und das Arbeitsgericht in seinem Urteil auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren entschieden hat, nachdem das Landesarbeitsgericht eigene Kostenentscheidungen nicht traf; dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei diesen Kosten um solche des Urteilsverfahren erster Instanz handelte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Rechtsbeschwerde wurde gem. § 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 12a Abs. 1 ArbGG einer Kostenerstattung in Fällen der vorliegenden Art entgegensteht, hat über den vorliegenden Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.

AGS 2/2015, S. 100 - 101

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