Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung bezüglich der Forderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 166,06 EUR. Der Wert des Weiterbeschäftigungsantrags als unechter Hilfsantrag bleibt für die Errechnung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht.

Ein solcher Antrag war in dem vorangegangenen Verfahren vor dem ArbG lediglich in der Klageschrift angekündigt worden, wurde aber letztlich nicht gestellt, weil es keine mündliche Verhandlung mehr gab, nachdem man sich auf den Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO geeinigt hatte. Eine Rechtshängigkeit des Antrags war also gar nicht eingetreten. Der Wert hätte lediglich dann für die Festsetzung des Streitwerts durch das Arbeitsgericht hinzu gerechnet werden dürfen, wenn es tatsächlich einen Gütetermin gegeben hätte, in dem der Antrag gestellt worden wäre. Der Wertfestsetzungsbeschluss des ArbG ist aber von dem Klägervertreter nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist angefochten worden. Dies hätte der Klägervertreter schon aus Gründen der anwaltlichen Fürsorgepflicht tun müssen, um zu verhindern, dass der gar nicht rechtshängig gewordene Weiterbeschäftigungsantrag den Streitwert erhöht.

Die dadurch bedingten zusätzlichen Kosten hat der Klägervertreter daher im Ergebnis selbst zu verantworten.

Mitgeteilt von der Roland Rechtsschutzversicherung

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