1. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, einen gerichtsansässigen Anwalt zu beauftragen, der ein Gerichtsfach unterhält, um damit die Kosten einer Aktenversendung zu ersparen.
  2. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, Einsicht in die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle zu nehmen, sondern darf sich diese auch unter kostenerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Einsichtnahme in seine Kanzleiräume übermitteln lassen.

AG Köln, Beschl. v. 20.12.2013 – 535 Ds 44/13

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