1. Im Rahmen der Kostendeckung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist Voraussetzung, dass die Gerichtskosten bereits entstanden und fällig sind.
  2. Für die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, finanzielle Beiträge leisten soll, muss maßgeblich sein, dass es nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber einer nicht bedürftigen Partei kommt. Insoweit besteht für die Frage, ab wann eine Kostenschuld entsteht, eine unterschiedliche Situation für Kläger und Beklagten.

OLG Hamburg, Beschl. v. 21.9.2011 – 6 W 64/11

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