1. Ein Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Stufenantrag im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren im Verbund ist auch ohne vorangehendes außergerichtliches Auskunftsverlangen nicht mutwillig, wenn das Gericht in einem frühen Verfahrensstadium einen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Hinweis darauf bestimmt, dass es sich nicht um die letzte mündliche Verhandlung handeln wird, und die Ladungsfrist so knapp bemessen ist, dass ein Antragsteller nicht annehmen kann, noch außergerichtlich die notwendigen Auskünfte für zu stellende Verbundanträge einholen zu können.
  2. Erfolgaussicht hat die Stufenklage nur, wenn schon im Rahmen der Auskunftsstufe der Antragsteller mitteilt, in welcher Größenordnung nach Auskunftserteilung ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden soll.
  3. Wird nach Auskunftserteilung ein der Größenordnung nach geringerer Zahlungsanspruch als ursprünglich mitgeteilt geltend gemacht, liegt eine teilweise Antragsrücknahme vor. Wird ein höherer Betrag verlangt, handelt es sich um eine Antragserweiterung, die von der bisherigen VKH/PKH-Bewilligung nicht umfasst ist.
  4. Die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen auf die Verfahrenskosten ist bei nachgeschobenen Verbundanträgen auch dann möglich, wenn für das Scheidungsverfahren zunächst VKH ohne Anordnung einer Zahlung bewilligt worden ist, auch wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt. Das Vertrauen eines Antragstellers auf eine zu seinen Gunsten erfolgte frühere falsche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht ist ebenso wenig schutzwürdig wie bei Einreichung eines neuen Antrags außerhalb des Scheidungsverbunds.
  5. Offen bleibt, ob nachträglich eine Zahlungsanordnung auch für die Teile des Verfahrens angeordnet werden kann, für die zunächst VKH ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist.

OLG Schleswig, Beschl. v. 31.1.2012 – 10 WF 249/11

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