Der Senat hatte dem Erinnerungsführer als Beigeladenen in einem Musterverfahren 0,075 % der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten hat sich der Beigeladene schriftlich gewandt und auf Nachfrage erklärt, dass er seine Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet wissen will.

Die Erinnerung, der der nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

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