Mit einem beim FamG eingegangenen Antrag beanspruchte die volljährige Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren gegen den Antragsgegner zur Regelung ihrer Ansprüche auf Kindesunterhalt. Das FamG bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren.

Mit Beschl. v. 10.2.2012 hat das FamG im schriftlichen Verfahren den Antrag der Antragstellerin, der auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.2.2010 bis 31.3.2011 in Höhe von 2.050,50 EUR nebst Zinsen und laufenden Unterhalt ab April 2011 in Höhe von 169,50 EUR gerichtet war, zurückgewiesen. Hierbei ging das FamG davon aus, dass der Antragstellerin nach Abschluss ihrer Schulausbildung dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zustehe, da sie als Volljährige, solange sie keine Ausbildung aufnehme, gehalten ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Für die Zeit vor Abschluss der Ausbildung nahm das FamG an, dass die Unterhaltsverpflichtung durch Zahlungen des Antragsgegners erfüllt sei. Der Beschluss des FamG v. 10.2.2012 wurde der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt.

Mit beim AG am 22.3.2012 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FamG zu bewilligen. Dieses Verfahrenskostenhilfegesuch ging beim OLG am 29.3.2012 ein.

Die Antragstellerin wurde sodann darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestünden, da der Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist, die am 22.3.2012 endete, beim OLG eingegangen sei.

Die Antragstellerin legte daraufhin mit am 19.4.2012 beim OLG und beim FamG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss des FamG v. 10.2.2012 ein und beantragte, ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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